In Urteil 2C 727/2021 hat sich das Bundesgericht mit einem Fall befasst, in welchem sich im gleichen Gebäude eine Apotheke (A. AG) sowie Therapieräume für medizinische Behandlungen befanden. Die Apotheke hat die Therapieräume an die behandelnden Personen vermietet. Das Bundesgericht ist zum Schluss gekommen, dass die Umsätze der Therapeuten aus mehwertsteuerlicher Sicht der Apotheke zuzuordnen sind. Die A. AG sei als Betreiberin des Therapiezentrums nach aussen aufgetreten. Der Online-Auftritt des Therapiezentrums erwähne die einzelnen Personen nicht ausdrücklich. Allerdings gelten die Therapeuten für die Zwecke der direkten Steuern und der Sozialversicherungen als selbständig. Zudem erfolgte die Rechnungsstellung direkt von den Therapeuten an die Kunden. Seltsam erscheint es, dass das Bundesgericht als Argument für den Aussenauftrtitt jedoch aufführt, dass alle Therapeuten unter der Umsatzschwelle von Art. 10 Abs. 2 lit. a MWSTG geblieben seien. Aus unserer Sicht sollte es für die Beurteilung, ob ein gemeinsamer Aussenauftritt vorliegt, keine Rolle spielen, ob die einzelnen Beteiligten allein steuepflichtig wären oder nicht, zumal es sich vorliegend ohnehnin grösstenteils um ausgenommene Heilbehandlungen handelln würde, wenn sie nicht der A. AG zugerechnet würden. Ebenso befremdlich erscheint, dass das Bundesgericht in diesem Fall - im Gegensatz zu anderen Entscheiden - die Rechnungstellung durch die Therapeuten an die Patienten nicht als massgebliches Element für die Zuordnung der Leistungen erachtet. Da die A. AG die Umsätze der Therapeuten natürlich nicht in ihrer Buchhaltung abbildete, mussten diese von der ESTV geschätzt werden. In der Konsequenz bedeutet dies, dass die handelsrechtlich korrekte Buchführung für die MWST nicht in jedem Fall massgeblich ist, obwohl die ESTV dazu keine Richtlinien erlassen hat. Dies kann für steuerpflichtige Unternehmen , welche mit verschiedenen Leistungserbringern zusammenarbeiten, ein erhebliches finanzielles Risiko darstellen.